1. Mietgegenstand
Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- und Einbauten sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen, sind dem Mieter ohne vorheriges und schriftliches Einverständnis des Vermieters untersagt. Der Mietgegenstand - samt Bestandteilen und Zubehör - ist Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte an der Mietsache einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind die Untervermietung und der Weiterverleih des Mietgegenstandes untersagt.
2. Vertragsdauer
Die Mietdauer beginnt und endet laut der vereinbarten Vertragsdauer bzw. endet mit Wirksamkeit der Vertragskündigung. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Gefahrenübergang gemäß Punkt 3. Für den Fall der verspäteten Geräterückstellung ist der Mieter bis zur tatsächlichen Rückstellung zur Weiterzahlung des Bestandzinses und zum Ersatz allenfalls darüber hinausgehender Kosten und Schäden verpflichtet. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand nicht täglich einsetzen muss, es sohin zu Stillstandstagen bzw. Einsatzunterbrechungen kommt, ist der Vermieter darüber zu informieren. Im Falle des vorzeitigen Rücktritts - wenn auch nur teilweise - durch den Mieter ist dieser dazu verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe von 10% der Auftragssumme (zzgl. Lieferpauschale) zu begleichen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches für entgangenen Gewinn bleibt vorbehalten.
3. Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt zum Zeitpunkt der Versendung (Übergabe an den Frachtführer) oder Abholung des Mietgegenstandes. Für den Fall, dass der Mieter den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abholt, geht die Gefahr bereits mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstandes zur Abholung am vereinbarten Ort über.
4. Mietzins
Der Mietzins wird netto zzgl. der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe vereinbart. Es werden die tatsächlichen Einsatztage, jedoch mindestens die Werktage von Montag bis Freitag verrechnet. Pro angefangenem Kalendertag ist der gesamte Tagesmietzins zu bezahlen. Der vereinbarte Mietzins gilt für einen maximal 8-stündigen Einsatz pro Tag. Für den Fall, dass die Nutzungsdauer von 8 Betriebsstunden pro Kalendertag überschritten wird, hat der Mieter zusätzlich zum Mietzins/Tag einen Stundenmietzins für jede weitere angefangene Betriebsstunde zu bezahlen. Zur ordnungsgemäßen Berechnung solcher „Überstunden" hat der Mieter unverzüglich nach Vertragsende die Überstunden anzugeben und zu belegen. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der tatsächlich angefallenen Mehrmiete an den Vermieter zu zahlen. Für den Fall, dass der Vermieter dem Mieter eine Staffelung des Mietzinses eingeräumt hat und der Mieter den Mietgegenstand vorzeitig zurückstellt, ist der Mieter verpflichtet, den gesamten Mietzins ohne Mietzinsnachlass aufgrund der Staffelung zu bezahlen.
4.1. Zusatzleistungen
Der Mietzins umfasst ausschließlich die Kosten der Überlassung des Mietgegenstandes. Im Mietzins nicht enthalten sind Kosten für allenfalls erforderliches Bedienungspersonal, die Kosten des An- und Abtransportes, Kosten für Kraft- und Betriebsstoffe, Wartungsarbeiten, Verschleißmaterial, Reinigung sowie Schäden aller Art, die nicht auf die normale Abnutzung zurückzuführen sind. Die zusätzlichen Kosten des An- und Abtransportes beinhalten nicht das Aufstellen des Gerätes, etwa in Hinterhöfen o.Ä. Wenn der Mietgegenstand aus nicht dem Vermieter zuzurechnenden Gründen nicht einsatzbereit ist, kann der Mieter den Vermieter nicht mit Schadenersatzansprüchen belangen.
5. Zahlungsbedingungen
Der Mieter verpflichtet sich - sofern schriftlich nicht anders vereinbart - die vom Vermieter ausgestellte Rechnung (inkl. Überstunden) binnen 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung, einlangend ohne Abzug, zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug - aus welchem Grund auch immer - ist der Vermieter zur Berechnung von € 40,00 an pauschalen Mahnspesen sowie Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. zuzüglich Umsatzsteuer berechtigt. Mehrere Mieter haften zur ungeteilten Hand. Die Aufrechnung mit Forderungen des Mieters gegen den Mietzins ist ausgeschlossen. Sofern über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder dieses mangels Masse nicht eröffnet wird, ist der Mieter zur Vorauszahlung verpflichtet.
6. Nebenkosten
Der vereinbarte Mietzins versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladung, Fracht und Transport bei Hin- und Rücklieferung, für Betriebsstoffe und Personalkosten, Einweisung und Verschleißteile. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die Vergebührung der Anzeige des Mietvertrages beim zuständigen Finanzamt in Höhe von 1% des Bruttomietzinses an den Vermieter zu bezahlen. Die Abfuhr an das zuständige Finanzamt wird vom Vermieter durchgeführt.
7. Übergabe, Abnahme, Mängelrüge
Der Mieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zurückzustellen, bzw. zur Abholung bereitzuhalten, sofern dies vereinbart wurde. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgestellt, der ergibt, dass der Mieter seiner Instandhaltungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, so hat der Mieter jedenfalls für die Dauer der Instandsetzung den vereinbarten Tagesmietzins weiter zu bezahlen. Zudem hat der Mieter sämtliche Schäden und Instandsetzungskosten zu bezahlen sofern sie nicht durch eine Maschinenbruchversicherung übernommen werden.
8. Pflichten des Mieters, Einsatzbedingungen
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur am vereinbarten Standort unter Wahrung der erforderlichen Sorgfalt, insbesondere unter Einhaltung der allenfalls gesetzlich normierten Angurtpflicht sowie sämtlicher Sicherheitsvorschriften, einzusetzen. Der Mieter verpflichtet sich dazu, bei Selbstabholung ein entsprechendes Zugfahrzeug mitsamt Hänger, gemäß den Vorgaben des Mietgegenstandherstellers, bereitzustellen. Für den Fall, dass das Zugfahrzeug mitsamt Hänger nicht den Vorgaben des Mietgegenstandherstellers entspricht, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe hintan zu halten. Die Ladungssicherung erfolgt gemäß den Vorgaben des Mietgegenstandherstellers iVm der österreichischen StVO. Die Bedienungshinweise am Mietgegenstand bzw. die diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung sind unbedingt einzuhalten. Der Mietgegenstand darf nicht über die vom Hersteller festgelegten Grenzen, insbesondere der festgelegten Plattformbelastung hinaus, belastet werden. Der Vermieter weist bei Übergabe des Mietgegenstandes den Mieter bzw. einen von diesem bevollmächtigten und geeigneten Mitarbeiter in die Bedienung und Handhabung des Mietgegenstandes ein. Ausschließlich der Mieter bzw. der vom Vermieter geeignete und eingewiesene bevollmächtigte Mitarbeiter des Mieters sind berechtigt den Mietgegenstand zu bedienen. Der Mieter bzw. eingewiesene Mitarbeiter müssen einen gültigen Führerschein der Klasse B vorweisen und dürfen den Mietgegenstand nicht unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten bedienen. Das Gerät ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Die vorgeschriebenen Service- und Wartungsarbeiten sind auf Kosten des Mieters termingerecht durchzuführen. Auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben. Der Mieter hat den Mietgegenstand vor jeder Inbetriebnahme auf Beschädigungen oder Verunreinigungen, etwa Ölflecken, zu kontrollieren. Sofern Beschädigungen oder Verunreinigungen vorliegen, ist die Inbetriebnahme des Mietgegenstandes ausgeschlossen und dies ist umgehend dem Vermieter mitzuteilen. Der Mieter hat Diesel-, Motor- und Hydraulikölstand, Wasserstand sowie den Batterieladestatus regelmäßig zu überprüfen und sämtliche Betriebsmittel - ausgenommen Hydrauliköl - laufend aufzufüllen. Für den Fall, dass der Hydraulikölstand unter das in der Bedienungsanleitung festgelegte Mindestniveau fällt, hat der Mieter umgehend den Vermieter zu kontaktieren und die Inbetriebnahme ist ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich dazu, sämtliche behördlichen Genehmigungen (öffentliche Verkehrsflächen, Flughafenbereich, etc.) für den Einsatz des Mietgegenstandes einzuholen und sämtliche behördlich auferlegten Sicherungsmaßnahmen einzuhalten. Der Mietgegenstand ist vor unbefugter Benutzung und Diebstahl zu schützen (z.B. durch Einschließen, Entfernen des Steuerpultes und Abziehen des Schlüssels bzw. Hauptschalters).
9. Haftung
Der Vermieter haftet für keinerlei Schäden, die durch die Benützung des Gerätes durch den Mieter oder Dritte entstehen. Der Mieter haftet für Diebstahl und sonstigen Verlust des Mietgegenstandes (sowie Teilen des Mietgegenstandes) und auch für den entgangenen Gewinn des Vermieters aufgrund des Diebstahls oder Verlustes. Zudem hat der Mieter bei Diebstahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 60% des vereinbarten Mietzinses zu bezahlen. Bei Diebstahl ist der Mieter verpflichtet, eine polizeiliche Diebstahlmeldung durchzuführen und hat diese umgehend dem Vermieter zu übermitteln.
9.1. Schäden
Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, auch nicht aufgrund einer vom Hersteller zu verantwortenden Produkthaftung, die durch Benützung des Mietgegenstandes durch den Mieter bzw. diesem zuzurechnenden entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter schad- und klaglos zu halten, wenn der Vermieter wegen derartiger Schäden und Folgeschäden haftbar gemacht wird.
9.2. Reinigung
Das Mietgerät soll in gereinigtem Zustand zurück geliefert werden. Etwaige Reinigungs- und Entsorgungskosten fallen zu Lasten des Mieters und werden je nach Aufwand verrechnet. Der Mieter haftet für jede Beschädigung und jeden Verlust des Mietgegenstandes während der Zeit, in der er die Gefahr trägt, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch sein Verschulden oder durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (wie Unfall, höhere Gewalt, Streik oder Krieg) verursacht worden ist. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter schad- und klaglos zu halten, sollte dieser aus Schadensereignissen von dritter Seite in Anspruch genommen werden, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Gerät stehen. Sollte der Mietgegenstand, aus welchen Gründen immer, während der Mietdauer nicht betriebsbereit sein, berechtigt dies den Mieter nicht zur Mietzinsminderung; und der Mieter kann den Vermieter auch in keiner Weise sonst haftbar machen.
9.3. Reparaturen
Mängel und Schäden am Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu beheben. Sollte eine Reparatur durch den Mieter durchzuführen sein, verpflichtet sich dieser zur sach- und fachgerechten Ausführung, gegebenenfalls durch Beiziehung eines Professionisten. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter statt Durchführung von ihm obliegender Reparaturen des Mietgegenstandes nach eigener Wahl (und ohne Rechtsanspruch des Mieters) vorübergehend oder für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.
10. Vertragsbeendigung
10.1. Wird der Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er an dem auf Seite 1 angegebenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Aufkündigung oder sonstiger Erklärung der Vertragsteile bedarf; derartige Mietverträge sind für beide Seiten nicht vorzeitig kündbar, ohne dass dies das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung gemäß 10.3. beeinträchtigen würde.
10.2. Auf unbestimmte Zeit geschlossene oder stillschweigend verlängerte Mietverträge können beiderseits unter Einhaltung einer 7-tägigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Vertragsmonats mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
10.3. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere:
a) ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Mieters aufkommen lassen;
b) wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren oder ein Konkursverfahren eröffnet wird;
c) der Mieter trotz Mahnung unter Setzung einer mindestens einwöchigen Nachfrist mit Mietzinszahlungen in Verzug gerät;
d) dem Vermieter eine Besichtigung des Mietgegenstandes zur Zustands- oder Schadensfeststellung binnen 2 Tagen ab Anfrage nicht gewährt wird;
e) der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Gebrauchs- oder sonstige Rechte am Mietgegenstand Dritten einräumt oder den Mietgegenstand Dritten überlässt;
f) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Stand- bzw. den Einsatzort des Mietgegenstandes ändert;
g) der Mieter seinen Service-, Wartungs-, und Reparaturpflicht nicht nachkommt;
h) der Mieter vom Mietgegenstand sonst einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht.
10.4. Der Vermieter ist bei Vertragsende berechtigt, das Gerät - wenn es vom Mieter nicht ordnungsgemäß zurückgestellt wird - auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zum Mietgegenstand und den Abtransport desselben entsprechend zu ermöglichen und allenfalls die Öffnung von Verschlüssen zu dulden hat, abzuholen, in seinen Besitz zu nehmen oder bei einem Verwahrer einzustellen und alle sonst geeigneten Maßnahmen (z.B.: Plombierung) zu setzen, die einen weiteren Gebrauch durch den Mieter unmöglich machen. Der Mieter verzichtet demgegenüber auf das Recht auf jegliche Besitzstörungsklage und ähnliche Rechtsmittel sowie auf sämtliche Ersatzanforderungen gegen den Vermieter.
10.5. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund (siehe 10.3.) behält der Vermieter alle Ansprüche bis zum vorgesehenen Vertragsende bzw. zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist.
11. Eigentumseingriffe Dritter
Wenn von dritter Seite auf den im Eigentum des Vermieters stehenden Mietgegenstand behördlich oder gerichtlich zugegriffen wird, etwa bei Pfändungen, Beschlagnahme oder dergleichen, hat der Mieter den Vermieter hiervon unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes unter Anschluss aller darauf Bezug nehmenden Unterlagen zu verständigen. Der Mieter hat alle Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen und Interventionen des Vermieters, die zur Beseitigung des Dritteingriffes notwendig sind, zu ersetzen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Vermieters, haftet er für alle daraus resultierenden nachteiligen Folgen.
12. Sonstige Bestimmungen
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird das für den Vermieter sachlich zuständige Gericht am Sitz des Vermieters vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Vermieter berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Ausdrücklich vereinbart wird die Anwendbarkeit österreichischen Rechts unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Auch das Abgehen vom Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses AGBs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen, oder undurchführbaren Bestimmungen werden die Vertragsparteien eine angemessene Regelung formgerecht vereinbaren, die dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit gekannt hätten. Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, beide Teile verzichten im Voraus und unwiderruflich auf jegliches Abgehen von dieser Formvorschrift. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Die Allgemeine Geschäfts- und Arbeitsbedingungen für Arbeitsbühnen gelten auch für künftige Verträge, selbst wenn diese bei neuerlicher Begründung von Vertragsverhältnissen nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages - aus welchem Grunde auch immer - nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Hollabrunn vereinbart.