20.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist.
20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für Tauschaggregate und -teile.
20.3.Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
20.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
20.5.Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
20.6.Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
20.7.Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
20.8.Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
20.9.Mängel am Fahrzeug oder an Teilen die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
20.10.Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
20.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
20.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
20.13.Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
20.14.Für Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde, sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand in unseren Betrieb zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich, insbesondere weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, sind wir ermächtigt, die Überstellung auf unsere Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen.
20.15.Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
20.16.Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn beigestellte Teile des Kunden nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben entsprechen, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.